Gesetze / Rinder-Leukose-Verordnung

LeukoseV 1976

§ 7

Die zuständige Behörde kann die Untersuchung von Rindern und die amtliche Beobachtung von Rindern anordnen, wenn dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist. Sie kann die Art der Untersuchung anordnen.

§ 6 § 8